Stiftung

Alfred Edmund und Christian Ludwig

Brehm-Stiftung

Bereits im 19. Jahrhundert konnten die Naturforscher Brehm die Folgen der Industrialisierung für unsere Umwelt absehen und mahnten einen sorgsameren Umgang an.
Allein in den letzten 20 Jahren ist die Zahl der in Deutschland brütenden Vögel um 15% zurückgegangen. Mit dafür ist verantwortlich ist der massive Rückgang der Insekten in Deutschland um 75% seit 1989.


Die Gedanken, Erkenntnisse und Ideen der Brehms aufgreifend  wurde am 28.04.2017

nach intensiven Vorbereitungen die

Alfred Edmund und Christian Ludwig BREHM-STIFTUNG

mit 66 Gründungsstiftern gegründet.


Die Stiftung hat sich zum Ziel gesetzt, das geistige und materielle Erbe der beiden Naturforscher Christian Ludwig Brehm und Alfred Edmund Brehm langfristig in Renthendorf zu bewahren, für aktiven Natur- und Artenschutz einzutreten sowie die naturkundliche Bildung vor Ort zu fördern  Seit dem 10.08.2017 ist die Stiftung anerkannt und hat ihre Arbeit aufgenommen.

Unsere Ziele

Erhalt von Kulturgütern und Kulturpflege

Aktiver Schutz unserer Natur & Umwelt

Förderung naturwissenschaftlicher Bildung

Unsere aktuellen Projekte

Mit vereinten Kräften setzt sich die Stiftung für den Erhalt des materiellen und geistigen Erbes der Naturforscher Christian Ludwig und Alfred Edmund Brehm ein. Mit der Eröffnung der neuen Dauerausstellung im Sommer 2020 konnte ein erster Meilenstein erreicht werden. Doch dies ist erst der Anfang und wir wollen noch viele weitere Projekte umsetzen. Aktuell konzentrieren wir unsere Kräfte auf die Rettung der wertvollen Büchersammlung der Familie Brehm.

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Unser Vorstand

Vorstand:

Vorsitzender: Prof. a. D. Dr. Jochen Süss

Stellvertr. Vorsitzender: Prof. Dr. Dr. h. c. Martin S. Fischer

Schatzmeisterin: Kristina Kroße


Kuratorium:

Vorsitzende: Catrin Eberhardt

1. stellvertr. Vorsitzender: Dieter Müller

2. stellvertr. Vorsitzender: Prof. Dr. Ferdinand von Eggeling

Volker Bauer

Willi Beer

Friedhelm Berger

Dr. Dietrich von Knorre

Superintendent Arnd Kuschmierz

Olaf Möller

Arnfried Richter

Enrico Hempel


Unsere Satzung

Präambel 


In Renthendorf (Freistaat Thüringen) ist über zwei Jahrhunderte ein kultur- und wissenschaftshistorisch außerordentlich bedeutsames Erbe erhalten geblieben. Es handelt sich dabei um Gebäude, Grabstätten, historische Möbel und Haushaltsgegenstände, Arbeitser-zeugnisse, sowie die Bibliothek und zahlreiche Autographen des „Vogelpastors" Christian Ludwig Brehm, Mitbegründer der wissenschaftlichen Vogelkunde in Europa, und seines Sohnes Alfred Edmund, dem bekannten Autor von „Brehms Tierleben", auch „Tiervater“ genannt, dessen wissenschaftliches Erbe ihn darüber hinaus als Zoologen, Forschungsreisen-den, Tiergärtner und Schriftsteller ausweist. Dieser bauliche, dingliche und teils immaterielle Nachlass, zu dem auch markante Orte in der umgebenden Natur gehören, hat seine Bedeutung bis heute nicht verloren und wird sie auch in Zukunft nicht verlieren, ist doch das hier verbliebene Vermächtnis von hoher Relevanz für aktuelle Fragen der Wissenschaftsgeschichte. Von Renthendorf gingen wichtige Impulse in die Welt, die bis heute in der Ornithologie, der Ökologie und Biodiversitätsforschung, dem Natur- und Artenschutz ihren Nachhall finden. Das Ziel der „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ ist es, diesem ganz besonderen Ort eine gesicherte institutionelle und intellektuelle Zukunft zu geben. Hierbei geht es unter anderem um die Entwicklung eines modernisierten Gebäude-Ensembles, welches beide Naturforscher im Rahmen einer modernen Dauerausstellung in ihrer damaligen und heutigen Bedeutung zeigt. Ausgehend von einer wissenschaftshistorischen Perspektive sollen gemäß dem Bildungsauftrag der Museen aktuelle Fragen des Tier- und Artenschutzes gezeigt und diskutiert werden, die heute mehr denn je im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen. Die zentrale Aufgabe der Stiftung ist es, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Vermittlung aktueller Inhalte der modernen Biologie und des Naturschutzes in museumspädagogisch ansprechender und interaktiver Umsetzung zu ermöglichen, um insbesondere für Kinder, Jugendliche und Studierende attraktiv zu sein. Hierbei fungieren das Gebäude-Ensemble der Familie Brehm in Renthendorf und die Brehm-relevanten Naturobjekte in der Umgebung als außerschulischer und außeruniversitärer Lehr- und Lernort. Aber auch unabhängig von diesem Bildungsauftrag soll das Museum der Stärkung des ländlichen Raumes dienen, ein sozialer Treff- und Ankerpunkt für Einheimische wie Touristen gleichermaßen sein. Diese vorgenannten Ziele können nur im Rahmen einer Stiftung realisiert werden, welche die Bewahrung und Pflege der historischen Gebäudesubstanz, der umfangreichen Sammlungen, der Bibliothek und der Autographensammlung gewährleistet. Auch Schutz und Pflege weiterer wichtiger Teile des Brehm-Ensembles in der umgebenden Natur (z. B. des Naturdenkmals Ahörner, der Brehm-Buche und anderer) stehen im Fokus. Sanierungsvorhaben und vor allem die denkmalgerechte Wiederherstellung der Gebäude und ihre fortwährende Erhaltung neben dem Betrieb des Museums befinden sich im Vordergrund der Bemühungen der Stiftung. 



§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ und hat ihren Sitz in Renthendorf (Freistaat Thüringen). 
  2. Sie verfolgt - ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke gem. § 52 der Abgabenordnung (AO). 
  3. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2 Stiftungszweck 

  1. Zweck der „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ ist die Bewahrung, Vermittlung und Weiterentwicklung des materiellen und intellektuellen Erbes der beiden großen Gelehrten des 19. Jahrhunderts, die in Renthendorf gelebt und gearbeitet haben, des Pfarrers und Mitbegründers der Ornithologie, Christian Ludwig Brehm (1787-1864) und seines Sohnes Alfred Edmund Brehm (1829-1884), der als Forschungsreisender, Schriftsteller und Autor von „Brehms Tierleben" internationale Bedeutung erlangte. Die „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ verfolgt diese Ziele:
  2. Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) 
  3. Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) 
  4. Förderung des Denkmalschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO) 
  5. Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
  6. Förderung des Natur- und Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO). 

Diese Ziele sollen dabei sowohl unmittelbar selbst als auch im Wege der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO verfolgt werden:

  1. Förderung der Wissenschaft und Forschung - In Renthendorf befindet sich die Wiege der europäischen Ornithologie sowie der zoologischen Sammlungs- und Wissenschaftspraxis. Durch Christian Ludwig Brehm wurden hier die Grundlagen der Biodiversitätsforschung gelegt. Sein Sohn Alfred Edmund Brehm popularisierte die Tierkunde sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Ziel der „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ ist es, auch in Zukunft die Häuser des Brehm-Ensembles als einen Ort der Wissenschaft zu erhalten, sowie die Durchführung von Forschungsprojekten, die sich mit den Naturforschern Brehm und verwandten Themen auseinandersetzen, zu unterstützen. Dies schließt auch Publikationen ein.
  2. Förderung der Kunst und Kultur - Die „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ leistet einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Angebot im ländlichen Raum. Insbesondere das Pfarrhaus gilt wissenschaftshistorisch als eine wichtige Stätte des 19. Jahrhunderts. Auch diesen Aspekt möchte die „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ für die Zukunft erhalten. Die Verknüpfung von Wissenschaft und kirchlicher Arbeit soll hier die Motivation des „Vogelpastors“ für seine Forschung erlebbar machen. Zu diesem Ziel gehören auch die Bewahrung und Pflege der Sammlung, insbesondere der Autographensammlung, sowie der Bibliothek, damit diese den Besuchern und Besucherinnen des Museums in ansprechender Weise präsentiert werden können.
  3. Förderung des Denkmalsschutzes - Weitere Ziele der „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ sind die denk-malgerechte Sanierung und der Erhalt des historischen Ensembles sowie der Brehm-Grabstätten.
  4. Förderung der Bildung - Die „Alfred Edmund und Christian Ludwig Brehm-Stiftung“ verschreibt sich der Förderung der Bildung in den Gebäuden des Brehm-Ensembles und der umgebenden Naturlandschaft, sowie zu deren Ausbau als außerschulischer und außeruniversitärer Lehr- und Lernort. Bildung soll dort nicht nur für Kinder, Jugendliche und Studierende sondern auch für Erwachsene jeden Alters geboten werden. Im Zentrum steht hierbei neben der museumspädagogischen Vermittlung von Wissenschaftsgeschichte auch die Aufklärung über Naturdinge durch direkte Naturerfahrung, sowie die Popularisierung zoologischer Forschung nach dem Vorbild Alfred Edmund Brehms.
  5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes - Durch das Lebenswerk der beiden Naturforscher Brehm wurde in Renthendorf die Grundlage für ein neues Naturverständnis gelegt, das eine Basis für den heutigen Naturschutzgedanken darstellt. Speziell durch Alfred Edmund Brehm wurden Tiere für die breite Bevölkerung erlebbar gemacht, das Tier und seine Bedürfnisse rückten ins Zentrum des Interesses. Auch die Förderung des Natur- und Umweltschutzes soll deshalb ein Ziel der Stiftung sein. Diese umfasst Maßnahmen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Thüringen, wie die Pflege und Erhaltung von Naturdenkmälern, die im Zusammenhang mit den beiden Brehms stehen (z.B. die Brehm-Wanderwege, das Naturobjekt Ahörner, die Brehm-Buche). Darüber hinaus sollen Maßnahmen unterstützt werden, die Schädigungen der Lebensräume des Menschen, der Tiere und Pflanzen verhindern, oder ihren Schutz und ihre Bewahrung unterstützen. Eine Sonderstellung nimmt dabei, bedingt durch die enge Verbundenheit der Naturforscher Brehm zur heimischen Vogelwelt, deren Schutz ein. Die Notwendigkeit des Natur- und Artenschutzes soll den Besuchern des Museums vermittelt werden.
  6. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. 



§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Die Stiftung verfolgt - ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke gem. § 52 der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig. 
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Stiftungsvermögen 

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 
  2. Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand zu mehren, dauerhaft ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen. 
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Sie dürfen nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes eingesetzt werden. 
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind, dies erfolgt entsprechend §5 Abs. 1 (s. dort). 


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. 
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. 
  3. Zur Werterhaltung der Gebäude des Brehm-Ensembles sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. 
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Leistungen der Stiftung wird durch die Satzung nicht begründet. 


§ 6 Organe der Stiftung 

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. 
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine ihrer Höhe nach angemessene Pauschale beschließen, soweit die Ertragslage der Stiftung dies zulässt. 
  3. Ein Mitglied eines Organs darf nicht zugleich einem anderen Organ angehören, es kann aber Geschäftsführer sein. 


§ 7 Kuratorium 

  1. Das Kuratorium besteht aus maximal 15 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern berufen. Geborene Mitglieder sind die Gemeinde Renthendorf, der Evangelisch-lutherische Kirchengemeindeverband Renthendorf und Kirchenkreis Eisenberg, der Förderkreis Brehm e.V. und der Zweckverband Brehm-Gedenkstätte. Ihnen steht jeweils ein Sitz im Kuratorium zu, insofern eine Stiftererklärung vorliegt. 
  2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so kooptiert das Kuratorium in Absprache mit dem Vorstand einen Nachfolger. Insbesondere dann, wenn die Zahl der Kuratoriumsmitglieder unter 11 fällt, sind unverzüglich neue Kuratoren zu bestimmen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. 
  3. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. 
  4. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Solche wichtigen Gründe, um ein Beispiel zu nennen, wären Veruntreuung von Stiftungsmitteln o. ä. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit jeweils der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Abberufung beim betreffenden Kuratoriumsmitglied gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden. 



§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums 

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. Das Kuratorium überwacht die Einhaltung des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel, Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, Entlastung des Vorstandes, Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes aus den Reihen des Kuratoriums, Kooptierung neuer Kuratoriumsmitglieder, Festlegung von Rechtsgeschäften im Sinne des § 11 Abs. 4 
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
  3. Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und - sofern bestellt - der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen; sie können zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Sitzungen des Kuratoriums sind stets zu protokollieren.
  4. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Abweichend davon gilt, dass das Kuratorium nur dann beschlussfähig ist, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder anwesend ist.


§ 9 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Rangfolge der Persönlichkeiten im Vorstand wählt der Vorstand intern. 
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl - auch mehrfach - ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihre Ämter jederzeit niederzulegen. 


§10 Aufgaben des Vorstandes 

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten unbeschadet der Aufgaben des Kuratoriums gem. § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgeschäfts und dieser Stiftungssatzung den Stiftungszweck zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel, die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. 


§11 Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei der drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  3. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. 
  4. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten. 


§12 Satzungsänderung 

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. 
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Die Ladung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den Vorstand analog zu den Regeln in § 11 Abs. 1 Satz 2. Schriftliche Abstimmung ist ausgeschlossen. 


§13 Vermögensanfall 


Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Renthendorf oder deren Rechtsnachfolger, die das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 



Renthendorf, den 28.04.2017

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